Mietkaution

Zwar ist es nicht vorgeschrieben, aber in der Praxis wird bei den meisten Neuvermietungen von Wohnungen eine Mietkaution vereinbart. Hierbei handelt es sich um einen bestimmten Betrag, den der Mieter dem Vermieter als Sicherheit übergeben muss. Ist beim Auszug alles in Ordnung, bekommt er die Sicherheit zurückgezahlt – einschließlich in der Zwischenzeit ggf. aufgelaufener Zinsen. Falls der Mieter seine Miet- oder Nebenkostenzahlungen nicht leistet, kann der Vermieter auf die Sicherheit zugreifen. Auch dann, wenn nach dem Auszug des Mieters Schäden in der Wohnung festgestellt werden, kann der Vermieter die Mietkaution heranziehen, um seine Kosten zu decken.

Wie hoch ist die Mietkaution? Der Vermieter darf hier nicht einfach einen Fantasiebetrag festlegen. Das Bürgerliche Gesetzbuch schreibt in § 551 vor, dass die Mietkaution maximal drei Kaltmieten entsprechen darf. Diese hat der Mieter entweder bei Abschluss des Vertrages auf einen Schlag oder wahlweise in drei gleichhohen Raten zu überweisen. Diese werden jeweils mit den ersten drei Mietzahlungen fällig. Kommt der Mieter seiner Pflicht zur Bereitstellung bzw. Zahlung der Summe nicht nach, hat der Vermieter das Recht, den Mietvertrag fristlos zu kündigen.

Der Vermieter darf, wenn er die Mietkaution erhalten hat, diese nicht einfach in sein normales Vermögen mit einrechnen, sondern muss diese separat auf einem Kautionskonto verwahren. Üblich ist die Hinterlegung auf einem Sparbuch (dieses muss den gleichen üblichen Zinssatz aufweisen, wie andere Sparbücher), welches entweder auf den Namen des Vermieters läuft oder auf den Namen des Mieters. In diesem Fall wird die Sparurkunde an den Vermieter verpfändet und sollte einen Sperrvermerk aufweisen. Eine Alternative zum Sparbuch sind Treuhandkautionskonten. Daneben existieren noch weitere Möglichkeiten wie ein Bausparvertrag oder ein Kautionsdepot, diese sind in der Praxis allerdings weniger stark verbreitet.

Nach der Beendigung des Mietverhältnisses hat der Vermieter sechs bis maximal 12 Monate Zeit, zu prüfen, ob noch offene Forderungen bestehen. Nach Ende dieser Frist hat er die (restliche) Mietsicherheit dem Mieter zurückzuzahlen.

Durch diese Frist kann es vorkommen, dass es für Mieter zu einer Überschneidung kommt: Die alte Mietkaution ist noch nicht zurückgezahlt worden, aber für die neue Wohnung muss ebenfalls eine Kaution gestellt werden. Ist das Geld hierfür nicht verfügbar, kann als Alternative zu einer Kautionsstellung in Form eines Geldbetrages auch eine Mietbürgschaft abgeschlossen werden. Hier verpflichtet sich eine Bank oder ein auf diese Geschäfte spezialisiertes Unternehmen, im Falle eines Falles dem Vermieter die offene Forderung bis zu einem bestimmten Höchstbetrag zu bezahlen. Diese Garantiesumme darf wie bei der Kaution maximal drei Nettokaltmieten entsprechen. Im Gegenzug verlangen die Unternehmen die Zahlung eines bestimmten Prozentsatzes der Bürgschaft als Gebühren. Alternativ können natürlich auch Privatpersonen die Bürgschaft stellen, z.B. Eltern.